FG Düsseldorf - Urteil vom 23.04.2015
14 K 3399/12 E
Normen:
EStG § 33 Abs. 1; EStG § 33 Abs. 2 Satz 1;

Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen - Zwangsläufigkeit der Aufwendungen

FG Düsseldorf, Urteil vom 23.04.2015 - Aktenzeichen 14 K 3399/12 E

DRsp Nr. 2015/18976

Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen – Zwangsläufigkeit der Aufwendungen

Kosten eines Zivilprozesses entstehen aus rechtlichen Gründen zwangsläufig und sind daher als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 EStG zu berücksichtigen, wenn sich der Steuerpflichtige nicht mutwillig oder leichtfertig auf den Prozess eingelassen hat, sondern die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung aus Sicht eines verständigen Dritten hinreichende Aussicht auf Erfolg bot (Anschluss an BFH-Urteil vom 12.05.2011 VI R 42/10, BStBl II 2011, 1015).

Tenor

Der Einkommensteuerbescheid 2010 vom 13.11.2012 wird dahingehend geändert, dass außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 EStG in Höhe von 9.732 Euro unter Anrechnung einer zumutbaren Belastung gemäß § 33 Abs. 3 EStG berücksichtigt werden.

Die Berechnung der festzusetzenden Einkommensteuer 2010 wird dem Beklagten übertragen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger zu 48 v.H. und dem Beklagten zu 52 v.H. auferlegt.

Normenkette:

EStG § 33 Abs. 1; EStG § 33 Abs. 2 Satz 1;

Tatbestand

14 K 3399/12 E

Finanzgericht Düsseldorf

Im Namen des Volkes

URTEIL

In dem Rechtsstreit

- Kläger -

gegen

- Beklagter -

wegen Einkommensteuer 2010

hat der 14. Senat in der Besetzung:

Vorsitzender Richter am FinanzgerichtRichterin am Finanzgericht Richter ehrenamtlicher Richter ehrenamtlicher Richter