Der Kläger wurde für das Streitjahr (2010) einzeln zur Einkommensteuer veranlagt. Er erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und aus Vermietung und Verpachtung der Eigentumswohnung Z in A.
Die X-Bank beabsichtigte, gegenüber dem Kläger die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Ausfertigung der Grundschuldbestellungsurkunde vom 12. Oktober 1993 durchzuführen.
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