FG Niedersachsen - Urteil vom 18.02.2013
3 K 409/12
Normen:
EStG § 33;

Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen

FG Niedersachsen, Urteil vom 18.02.2013 - Aktenzeichen 3 K 409/12

DRsp Nr. 2013/20925

Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen

Aufwendungen für Prozesse, die das Umgangsrecht mit dem Kind, die Höhe des Trennungsunterhalts und die Hausratverteilung zum Gegenstand haben, sind als agB in Abzug zu bringen.

Normenkette:

EStG § 33;

Tatbestand:

Streitig ist die Frage, ob Prozesskosten als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden können.

Im Zusammenhang mit ihrem noch nicht abgeschlossenen Scheidungsverfahren führte die Klägerin mit ihrem getrennt lebenden Ehemann verschiedene Prozesse. Unter anderem ging es um das Umgangsrecht mit dem gemeinsamen Kind, den Trennungsunterhalt, den Zugewinnausgleich und die Aufteilung des Hausrats. Die mit der Prozessführung beauftragten Rechtsanwälte stellten der Klägerin folgende Beträge in Rechnung:

Rechnungsdatum Rechnungsbetrag Gegenstand des Prozesses
13.10.2010 238,- € Hausrat
14.10.2010 1.435,26 € Trennungsunterhalt
14.10.2010 2.207,09 € Scheidung
16.12.2010 566,14 € Umgangsrecht Kind