FG München - Urteil vom 05.03.2012
5 K 710/12, 5 K 182/04
Normen:
EStG § 33 Abs. 1; EStG § 33 Abs. 2 S. 1;

Zivilprozesskosten bei Vorliegen der für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderlichen Erfolgsaussichten als außergewöhnliche Belastungen abziehbar nach der Ehescheidung anfallende, auf einen früheren Ehevertrag zurückzuführende Kosten der Zwangsräumung der früheren Ehewohnung als außergewöhnliche Belastungen

FG München, Urteil vom 05.03.2012 - Aktenzeichen 5 K 710/12, 5 K 182/04 - Aktenzeichen 5 K 182/04 - Aktenzeichen 5 K 710/12

DRsp Nr. 2013/2571

Zivilprozesskosten bei Vorliegen der für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderlichen Erfolgsaussichten als außergewöhnliche Belastungen abziehbar nach der Ehescheidung anfallende, auf einen früheren Ehevertrag zurückzuführende Kosten der Zwangsräumung der früheren Ehewohnung als außergewöhnliche Belastungen

1. Nach der durch Urteil VI R 42/10 v. 12.5.2012 geänderten BFH-Rechtsprechung können Zivilprozesskosten aufgrund des staatlichen Gewaltmonopols Kläger wie Beklagtem unabhängig vom Gegenstand des Prozesses aus rechtlichen Gründen zwangsläufig i. S. d. § 33 EStG erwachsen. Unausweichlich sind derartige Aufwendungen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung aus der Sicht eines verständigen Dritten hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Unter dieser Voraussetzung sind diejenigen Prozesskosten abziehbar, die notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht überschreiten (Anschluss an die geänderte BFH-Rechtsprechung).