FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 24.04.2014
14 K 14310/12
Normen:
EStG 2009 § 33 Abs. 1; EStG 2009 § 33 Abs. 2 S. 1; HGB § 128;

Zivilprozesskosten des Gesellschafters eines Immobilienfonds im Zusammenhang mit der Haftungsinanspruchnahme für Verbindlichkeiten des Fonds als außergewöhnliche Belastung

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.04.2014 - Aktenzeichen 14 K 14310/12

DRsp Nr. 2014/13235

Zivilprozesskosten des Gesellschafters eines Immobilienfonds im Zusammenhang mit der Haftungsinanspruchnahme für Verbindlichkeiten des Fonds als außergewöhnliche Belastung

Wurde der Gesellschafter eines Immobilienfonds nach der Veräußerung der Immobilie von der finanzierenden Bank infolge einer bestehenden Lastenfreistellungsverpflichtung sowie als persönlich haftender Gesellschafter nach § 128 HGB für verbleibende Verbindlichkeiten des Immobilienfonds in Anspruch genommen und hat er sich – nicht mutwillig, aber letztendlich erfolglos – zivilrechtlich gegen diese Inanspruchnahme gewehrt, so sind die im Streitjahr 2010 im Zusammenhang mit Zivilprozessen angefallenen Gerichts- und Rechtsanwaltskosten als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig.

Die Einkommensteuer 2010 wird unter Änderung des Bescheides vom 04.10.2012 und Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 16.10.2012 dahingehend neu festgesetzt, dass bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens außergewöhnliche Belastungen in Höhe von 26.108,00 EUR – soweit dieser Betrag die zumutbare Eigenbelastung übersteigt – berücksichtigt werden. Die Berechnung der Steuer wird gemäß § 100 Abs. 2 Satz 3 FinanzgerichtsordnungFGO – dem Beklagten übertragen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.