Die Einkommensteuer 2010 wird unter Änderung des Bescheides vom 04.10.2012 und Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 16.10.2012 dahingehend neu festgesetzt, dass bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens außergewöhnliche Belastungen in Höhe von 26.108,00 EUR – soweit dieser Betrag die zumutbare Eigenbelastung übersteigt – berücksichtigt werden. Die Berechnung der Steuer wird gemäß § 100 Abs. 2 Satz 3 Finanzgerichtsordnung – FGO – dem Beklagten übertragen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.
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