Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Klägerin begehrt die Berücksichtigung von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 2009.
Mit Bescheid vom 11.10.2010 setzte der Beklagte die Einkommensteuer für die Klägerin für den Veranlagungszeitraum 2009 fest.
Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin Einspruch ein und beantragte nachträglich Gerichts- und Rechtsanwaltskosten zusätzlich als außergewöhnliche Belastung im Rahmen des § 33 Einkommensteuergesetz (EStG) zu berücksichtigen. Ihr Sohn sei durch die ZVS nicht zum Medizinstudium zugelassen worden, weil einige Universitäten ihre Ausbildungskapazitäten nicht vollständig im gesetzlich vorgesehenen Umfang ausgeschöpft hätten. Es sei daher erforderlich gewesen, sogenannte Kapazitätsklagen zu führen. Die für diese Verfahren zu zahlenden Gerichts- und Rechtsanwaltskosten beliefen sich auf 13.113,68 €.
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