FG Münster - Gerichtsbescheid vom 20.03.2013
5 K 1147/12 E
Normen:
EStG § 33 Abs 1;

Zivilprozesskosten, Scheidung

FG Münster, Gerichtsbescheid vom 20.03.2013 - Aktenzeichen 5 K 1147/12 E

DRsp Nr. 2014/9371

Zivilprozesskosten, Scheidung

Zivilprozesskosten, die dem Steuerpflichtigen im Zusammenhang mit der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung mit dem geschiedenen Ehepartner entstehen, können als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden, wenn die zugrundeliegenden Rechtsfragen erhebliche finanzielle Bedeutung haben, existenzielle Fragen betreffen und die Prozessführung nicht mutwillig oder leichtfertig war.

Normenkette:

EStG § 33 Abs 1;

Tatbestand

Streitig ist der Abzug von Aufwendungen für einen Zivilprozess als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 Einkommensteuergesetz (EStG).

Der Kläger wurde im Streitjahr 2010 mit seiner neuen Ehefrau zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt.

Die Ehe des Klägers mit Frau C. (C.) wurde durch das Urteil des Amtsgerichts I vom ….11.2000 rechtskräftig geschieden. Der Kläger und C. waren gemeinsame Eigentümer eines Zweifamilienhauses.