FG Hamburg - Urteil vom 19.09.2012
4 K 39/12
Normen:
EWGVO-2658/87;

Zoll - Gemeinsamer Zolltarif: Verbindliche Zolltarifauskunft für Spielfigur

FG Hamburg, Urteil vom 19.09.2012 - Aktenzeichen 4 K 39/12

DRsp Nr. 2012/23525

Zoll - Gemeinsamer Zolltarif: Verbindliche Zolltarifauskunft für Spielfigur

Eine Spielfigur, die aus zwei voneinander trennbaren, aber zueinander passenden und ein Ganzes bildenden Bestandteilen besteht, die für sich betrachtet in verschiedene Unterpositionen aus Position 9503 einzureihen wären, ist nicht in die Unterposition 9503 0070 KN, sondern nach Maßgabe der AV 3 b), c) einzureihen. Zur Ermittlung des charakterbestimmenden Bestandteils einer zusammengesetzten Spielfigur nach AV 3 b).

Normenkette:

EWGVO-2658/87;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft.

Die Klägerin, die ein Unternehmen zur Herstellung, zum Einkauf und zum Vertrieb von Spielfiguren aus Kunststoff betreibt, beantragte am 27.10.2010 die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft für eine Spielfigur aus Kunststoff, das Set "X", mit der Artikelnummer ..., bestehend aus einem Drachen mit abnehmbarem Drachenreiter in Geschenkverpackung.