FG Hamburg - Urteil vom 19.09.2012
4 K 89/10
Normen:
ZK Art. 9 Abs. 1; ZK Art. 12 Abs. 2; ZK Art. 12 Abs. 4; EWGVO-2658/87;

Zoll - Gemeinsamer Zolltarif: Widerruf verbindlicher Zolltarifauskunft für Zubehörteil für Videospielgerät

FG Hamburg, Urteil vom 19.09.2012 - Aktenzeichen 4 K 89/10

DRsp Nr. 2012/23527

Zoll - Gemeinsamer Zolltarif: Widerruf verbindlicher Zolltarifauskunft für Zubehörteil für Videospielgerät

1. Der Widerruf einer verbindlichen Zolltarifauskunft, deren gewöhnliche Gültigkeitsdauer nach Art. 12 Abs. 4 ZK nach Klageerhebung gegen den Widerruf abläuft, hat sich dann nicht erledigt, wenn die Aufhebung des Widerrufs unmittelbare Rechtswirkung für den Bestand von Einfuhrabgaben entfalten kann. 2. Die Verordnung (EG) Nr. 1142/2008 der Kommission vom 13.11.2008 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur (ABl. Nr. L 308/11) kann nicht als Auslegungshilfe für die Einreihung von Zubehörteilen für Videospielgeräte herangezogen werden, die sich wegen ihrer technischen Zusammensetzung und Funktion als gänzlich andersartig darstellen als das der Einreihungsverordnung zugrunde liegende Kabel 3. Die Begründung einer Einreihungsverordnung kann jedenfalls dann nicht als Auslegungshilfe für den Anwendungsbereich der Einreihungsverordnung herangezogen werden, wenn die Begründung den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln des Gemeinsamen Zolltarifs widerspricht.

Normenkette:

ZK Art. 9 Abs. 1; ZK Art. 12 Abs. 2; ZK Art. 12 Abs. 4; EWGVO-2658/87;

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen den Widerruf verbindlicher Zolltarifauskünfte.