BFH - Urteil vom 20.07.1999
VII R 83/98
Normen:
EWGV 2342/92 Art. 2 Abs. 2, 3, 4 ; ZK Art. 204 Abs. 1, Art. 220 Abs. 2 lit. b;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 247

Zoll- und Einfuhrabschöpfungsvergünstigung bei der Einfuhr von Zuchtrindern

BFH, Urteil vom 20.07.1999 - Aktenzeichen VII R 83/98

DRsp Nr. 2000/684

Zoll- und Einfuhrabschöpfungsvergünstigung bei der Einfuhr von Zuchtrindern

1. Der als Voraussetzung für die Belassung der Zoll- und Einfuhrabschöpfungsvergünstigung bei der Einfuhr von Zuchtrindern nach der VO (EWG) Nr. 2342/92 erforderliche Lebendnachweis muss durch eine Bescheinigung der das Zuchtbuch führenden Vereinigung, Organisation oder amtlichen Stelle des Mitgliedsstaats geführt werden, aus der sich ergibt, dass die 12-Monatsfrist eingehalten wurde. 2. Feststellungen des HZA bzw. seiner Mitarbeiter stellen weder die nach Art. 2 Abs. 3 UAbschn. 2 VO Nr. 2342/92 geforderte Bescheinigung dar, noch können sie sie ersetzen. 3. Das HZA ist keine amtliche Stelle des Mitgliedsstaats i.S.d. Vorschrift, weil es nicht das Zuchtbuch führt. Nur solche amtlichen Stellen können aber die erforderliche Bescheinigung ausstellen. 4. Die Lebendbescheinigung ist auch deshalb nicht durch etwaige Feststellungen des HZA zu ersetzen, weil die durch die Bescheinigung zu beweisende Tatsache (Einhaltung der 12-Monatsfrist) durch den Einführer nachzuweisen ist.

Normenkette:

EWGV 2342/92 Art. 2 Abs. 2, 3, 4 ; ZK Art. 204 Abs. 1, Art. 220 Abs. 2 lit. b;

Gründe: