FG Hamburg - Beschluss vom 14.09.2015
4 V 107/15
Normen:
ZK Art. 202 Abs. 1; ZK Art. 202 Abs. 3 Anstrich 1; ZK Art. 5 Abs. 4; ZK Art. 233 S. 1 lit. d); ZK Art. 213; TabStG § 21 Abs. 1 S. 1; TabStG § 19 Abs. 1 Nr. 2; TabStG § 19 Abs. 2 Nr. 1 lit. c); TabStG § 21 Abs. 2 Nr. 1;

Zoll- und Verbrauchsteuerrecht: Zollanmelder als Schuldner von Tabaksteuer und Einfuhrumsatzsteuer, wenn sich in einer angemeldeten Tarnladung Tabak befindet

FG Hamburg, Beschluss vom 14.09.2015 - Aktenzeichen 4 V 107/15

DRsp Nr. 2015/19674

Zoll- und Verbrauchsteuerrecht: Zollanmelder als Schuldner von Tabaksteuer und Einfuhrumsatzsteuer, wenn sich in einer angemeldeten Tarnladung Tabak befindet

1. Wird eine angemeldete Ware aus dem seinerzeitigen Hamburger Freihafen unter Überführung in den freien Verkehr herausbefördert und befindet sich in der angemeldeten Ware versteckt Tabak, bezieht sich die Gestellung lediglich auf die angemeldete Ware selbst und nicht auf den ebenfalls enthaltenen Tabak. Dieser wird dann im Sinne von Art. 202 Abs. 1 Zollkodex vorschriftswidrig verbracht. 2. Eine juristische Person, die die Ware angemeldet und den Auftrag zu ihrer Beförderung an eine Spedition erteilt hat, hat den Grund für das vorschriftswidrige Verbringen gesetzt und ist Schuldnerin der Einfuhrumsatzsteuer gemäß Art. 202 Abs. 3 Anstrich 1 Zollkodex. 3. Wurde der Anmelder von einer Firma bevollmächtigt, die tatsächlich nicht existiert, ist er als Vertreter ohne Vertretungsmacht im Sinne von Art. 5 Abs. 4 Zollkodex anzusehen. 4. Ein Erlöschen der Zollschuld nach Art. 233 S. 1 lit. d) Zollkodex scheidet aus, wenn die Beschlagnahme erfolgt ist, nachdem die Waren bereits verbracht worden waren, wenn sie also den Ort, an dem sie hätten gestellt werden müssen, wieder verlassen haben, ohne dass eine ordnungsgemäße Gestellung erfolgt ist.