FG Hamburg - Urteil vom 30.01.2008
4 K 123/06
Normen:
ZK Art. 220 Abs. 1 ; ZK Art. 221 Abs. 3 ; VO (EWG) Nr. 404/93 Art. 17 ; VO (EWG) Nr. 404/93 Art. 18 Abs. 2 ;

Zoll auf Drittlandsbananen

FG Hamburg, Urteil vom 30.01.2008 - Aktenzeichen 4 K 123/06

DRsp Nr. 2008/11596

Zoll auf Drittlandsbananen

Wenn für die Einführung von Bananen aus dem Drittland Ecuador keine Lizenz vorgelegt werden kann, ist ein Regelzollsatz von 822 Ecu/to anzuwenden. Bei Nichterfassung des entsprechenden Abgabenbetrages ist dieser nachzuerheben. Einstweilige Anordnungen gewähren nur vorläufigen Rechtsschutz und begründen keinen Vertrauensschutz zugunsten der Klägerin. Der Anwendung des Art. 18 VO (EWG) Nr. 404/93 in der Bundesrepublik Deutschland stehen verfassungsrechtlichen Gründe nicht entgegen.

Normenkette:

ZK Art. 220 Abs. 1 ; ZK Art. 221 Abs. 3 ; VO (EWG) Nr. 404/93 Art. 17 ; VO (EWG) Nr. 404/93 Art. 18 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich dagegen, dass das seinerzeit zuständige Hauptzollamt Hamburg-1 mit Steueränderungsbescheid vom 20.02.1996 von der Klägerin insgesamt 678.884,23 DM Zoll-Euro nachgefordert hat. Die Nachforderung war nach Auffassung des Beklagten erforderlich geworden, weil die Klägerin im Rahmen des der Fa. A GmbH bewilligten Sammelzollverfahrens bei der Abrechnungsstelle des Hauptzollamtes Hamburg-1 für den Einfuhrmonat Juli 1994 mehrere Partien frische Bananen, die aus Ecuador eingeführt worden waren, zum Kontingentszollsatz von 75 ECU/to abgerechnet hat, ohne im Besitz einer für die Anwendung des Kontingent-Zollsatzes erforderlichen Einfuhrlizenz zu sein.