Die Klägerin wendet sich dagegen, dass das seinerzeit zuständige Hauptzollamt Hamburg-1 mit Steueränderungsbescheid vom 20.02.1996 von der Klägerin insgesamt 678.884,23 DM Zoll-Euro nachgefordert hat. Die Nachforderung war nach Auffassung des Beklagten erforderlich geworden, weil die Klägerin im Rahmen des der Fa. A GmbH bewilligten Sammelzollverfahrens bei der Abrechnungsstelle des Hauptzollamtes Hamburg-1 für den Einfuhrmonat Juli 1994 mehrere Partien frische Bananen, die aus Ecuador eingeführt worden waren, zum Kontingentszollsatz von 75 ECU/to abgerechnet hat, ohne im Besitz einer für die Anwendung des Kontingent-Zollsatzes erforderlichen Einfuhrlizenz zu sein.
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