FG Hamburg - Urteil vom 29.01.2013
4 K 84/12
Normen:
ZK Art. 29 Abs. 1; ZK Art. 29 Abs. 1 lit. b); ZK Art. 32 Abs. 1 lit. a) ii); ZK Art. 220; ZK-DVO Art. 148;

Zoll: Berücksichtigung von Umschließungskosten beim Zollwert

FG Hamburg, Urteil vom 29.01.2013 - Aktenzeichen 4 K 84/12

DRsp Nr. 2013/6992

Zoll: Berücksichtigung von Umschließungskosten beim Zollwert

1. Ein Preis aus einem Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft im Sinne von Art. 29 Abs. 1 Zollkodex ist nicht nur der Preis, der unmittelbar vor der Ausfuhr aus einem Drittland vereinbart wurde, sondern auch der Preis aus einem Verkauf nach der Ausfuhr, aber vor der Abfertigung zum freien Verkehr in die Gemeinschaft. 2. Die Hinzurechnung von Umschließungskosten ist nicht nach Art. 32 Abs. 1 lit. a) ii) Zollkodex möglich, wenn die Umschließungen dem drittländischen Verkäufer nicht vom Käufer des der Zollwertanmeldung zugrundeliegenden Kaufgeschäfts unentgeltlich zur Verfügung gestellt wurden. Dann kommt eine Hinzurechnung als Bedingung gemäß Art. 29 Abs. 1 lit. b) Zollkodex i. V. m. Art. 148 ZK-DVO in Betracht. 3. Eine in Bezug auf die Hinzurechnung der Kosten für Umschließungen nach Art. 32 Abs. 1 lit. a) ii) Zollkodex bestehende Verwaltungspraxis, die zur Annahme eines aktiven Irrtums im Sinne von Art. 220 Abs. 2 lit. b) Zollkodex führt, lässt sich nicht auf andere Vorschriften, aus denen sich die Einbeziehung von Umstellungskosten ergibt, übertragen.

Normenkette:

ZK Art. 29 Abs. 1; ZK Art. 29 Abs. 1 lit. b); ZK Art. 32 Abs. 1 lit. a) ii); ZK Art. 220; ZK-DVO Art. 148;

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen die Nacherhebung von Einfuhrabgaben.