FG Hamburg - Gerichtsbescheid vom 13.05.2013
4 K 189/12
Normen:
FGO § 44; AO § 110; AO § 355;

Zoll: Klage nach unzulässigem Einspruch

FG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 13.05.2013 - Aktenzeichen 4 K 189/12

DRsp Nr. 2013/17523

Zoll: Klage nach unzulässigem Einspruch

1. Wenn die Behörde einen Einspruch wegen des Versäumens der Einspruchsfrist zu Recht als unzulässig zurückgewiesen hat, ist die Klage unbegründet. 2. Zur Berücksichtigung von unzureichenden Deutschkenntnissen bei der Entscheidung über einen Wiedereinsetzungsantrag.

Normenkette:

FGO § 44; AO § 110; AO § 355;

Tatbestand:

Die Klägerin wehrt sich gegen die Erhebung von Einfuhrabgaben.

Am 16.04.2012 reiste die Klägerin aus der Türkei kommend über den Flughafen A in die Bundesrepublik Deutschland ein. Sie nutzte den "grünen Ausgang" für anmeldefreie Waren. Bei einer anschließenden Kontrolle fielen den Zollbeamten zwei Goldarmreife à 20 g bzw. 22 Krt. am Arm der Klägerin auf. Ausweislich des Tatberichts gab die Klägerin an, die Armreifen in der Türkei gekauft zu haben. Die Beamten ermittelten den Zollwert in Höhe von 1.600 € und errechneten Einfuhrabgaben in Höhe von 351,60 €. Ein entsprechender, mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehener Einfuhrabgabenbescheid vom 16.04.2012 wurde der Klägerin ausgehändigt.

Am 25.07.2012 legte die Klägerin Einspruch gegen den Abgabenbescheid ein. Zur Begründung trug sie vor, der Armreif befinde sich seit 2009 in ihrem Eigentum und Besitz. Jedenfalls betrage der Wert deutlich weniger als 900 €.