BFH - Urteil vom 05.02.2013
VII R 16/12
Normen:
KN 4409; KN 4411;
Vorinstanzen:
FG München, vom 16.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 2416/09

Zollamtliche Einordnung aus Holz- und Kunstststofffasern hergestellter Terrassendielen

BFH, Urteil vom 05.02.2013 - Aktenzeichen VII R 16/12

DRsp Nr. 2013/17783

Zollamtliche Einordnung aus Holz- und Kunstststofffasern hergestellter Terrassendielen

NV: Waren aus Holzfasern - auch in einer gepressten oder anderweitigen gebundenen Form - können nicht in die Pos. 4409 (KN) eingereiht werden. Denn in Kap. 44 KN wird der Begriff "Holz" i.S. des gewachsenen oder mechanisch zugerichteten Naturproduktes verwendet, während zerkleinertes Holz - auch Holzfasern - mit eigenen Begriffen, jedoch nicht als "Holz" bezeichnet wird.

Aus Holz- und Kunstststofffasern hergestellte Terrassendielen sind in die Pos. 4411 der Kombinierten Nomenklatur („Faserplatten aus Holz oder anderen holzigen Stoffen, auch mit Harz oder anderen organischen Stoffen hergestellt“) einzureihen.

Normenkette:

KN 4409; KN 4411;

Gründe