FG Hessen - Urteil vom 27.09.2016
7 K 1863/13
Normen:
ZK Art. 203 Abs.1, 204 Abs.1; ZK-DVO Art. 859 Nr.5; MwStSystRL Art. 71 Abs.1 UAbs.1;

zollamtliche Überwachung; Entziehung; unerlaubter Ortswechsel; vorübergehend verwahrte Waren

FG Hessen, Urteil vom 27.09.2016 - Aktenzeichen 7 K 1863/13

DRsp Nr. 2017/1828

zollamtliche Überwachung; Entziehung; unerlaubter Ortswechsel; vorübergehend verwahrte Waren

Orientierungssätze: 1. Eine Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung liegt nicht vor, wenn die Waren nur kurzfristig - nämlich nur wenige Minuten - nicht geprüft werden können. 2. Ein nicht bewilligter Ortswechsel im Sinne des Art. 859 Nr.5 ZK-DVO liegt auch dann vor, wenn die Beförderung vorübergehend verwahrter Waren zu einem neuen Verwahrungsort pflichtwidrig unterbleibt. 3. Bei Beförderung vorübergehend verwahrter Waren in einen anderen Mitgliedstaat mit einem CMR-Frachtbrief entsteht keine Einfuhrumsatzsteuer, wenn die beabsichtigte Überführung in ein externes Versandverfahren wegen des Erlasses eines Einfuhrabgabenbescheids unterbleibt.

Tenor

Der Einfuhrabgabenbescheid vom 29.04.2011 und die Einspruchsentscheidung vom 13.08.2013 werden aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Das Urteil ist hinsichtlich der erstattungsfähigen Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Normenkette:

ZK Art. 203 Abs.1, 204 Abs.1; ZK-DVO Art. 859 Nr.5;