BFH - Beschluss vom 16.06.2005
VII B 283/04
Normen:
BGB § 133 § 157 ; ZK Art. 5 Abs. 4 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1897
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 21.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen IV 32/03

Zollanmeldung

BFH, Beschluss vom 16.06.2005 - Aktenzeichen VII B 283/04

DRsp Nr. 2005/11850

Zollanmeldung

Es ist höchstrichterlich geklärt, dass eine Zollanmeldung eine Willenserklärung des Zollbeteiligten ist, die im Zweifelsfall der Auslegung bedarf, für welche in entsprechender Anwendung der §§ 133, 157 BGB der objektive Erklärungswert der Willenserklärung maßgebend ist. Das gilt ebenso für die nach Art. 5 Abs. 4 ZK erforderliche Erklärung des Vertreters, dass er im fremden Namen handele.

Normenkette:

BGB § 133 § 157 ; ZK Art. 5 Abs. 4 ;

Gründe: