FG Hamburg - Urteil vom 10.07.2008
4 K 200/06
Normen:
ZK Art. 238 ; ZK Art. 239 ; ZK-DVO Art. 892 ; ZK-DVO Art. 900 ;

Zollerstattung bei Verkauf schadhafter Ware in ein Drittland

FG Hamburg, Urteil vom 10.07.2008 - Aktenzeichen 4 K 200/06

DRsp Nr. 2008/17732

Zollerstattung bei Verkauf schadhafter Ware in ein Drittland

Wird eine schadhafte oder nicht vertragsgerechte Ware vom Einführer zurückgewiesen, aber sodann in ein Drittland verkauft und ausgeführt, steht Art. 892, 2. Anstrich ZK-DVO einer Erstattung des Zolls entgegen (Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung)

Normenkette:

ZK Art. 238 ; ZK Art. 239 ; ZK-DVO Art. 892 ; ZK-DVO Art. 900 ;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt Erstattung von Zoll.

I.

1. Im März 2003 kaufte die Fa. A, die Rechtsvorgängerin der Klägerin, de im Jahr 2005 auf die Klägerin verschmolzen worden ist, 19.600 ... (Elektrogeräte) aus China. Streitgegenständlich ist hier einen Teil der Abgaben aus einer Anmeldung für eine Teillieferung von zusammen 5.000 ... (Elektrogeräte) (oder 4.949 Stück, vgl. Blatt 31), die in den freien Verkehr überführt wurden. Es liegen vor zwei Abgabenbescheide für je 2.500 Geräte: .../...432/... (im Folgenden: Bescheid 432) und .../...273/... im Folgenden: Bescheid 273). In diesen Bescheiden wurde neben Einfuhrumsatzsteuer auch Zoll-EU in Höhe von 12.127,95 EUR festgesetzt.

2. Am 25. Juni 2003 sprach die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post gegenüber der Rechtsvorgängerin der Klägerin ein Vertriebsverbot für die ... (Elektrogeräte) aus wegen Überschreitung der Grenzwerte im Bereich Funkstörleistung (Bl. 17ff).