BFH - Urteil vom 31.01.2005
VII R 33/04
Normen:
AO (1977) § 348 Nr. 3 ; FGO § 40 Abs. 2 § 55 Abs. 2 § 63 Abs. 1 Nr. 1 § 67 Abs. 1 ; VO (EWG) Nr. 2913/92 Art. 4 Nr. 5 Art. 9 Abs. 1, 2 Art. 38 Abs. 1, 4 Art. 243 Abs. 1, 2 Art. 245 ; ZollVG § 2 Abs. 2, 4, 6 § 9 ; ZollV § 5 Abs. 1 Nr. 1 lit. g ;
Fundstellen:
BB 2005, 816
BFH/NV 2005, 819
BFHE 208, 350
DStRE 2005, 609
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 10.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 7195/99

Zollflugplatzzwang; Bestimmung eines besonderen Landeplatzes; Klagebefugnis; Klagefrist bei unzutreffender Rechtsbehelfsbelehrung; Änderung der Beklagtenbezeichnung

BFH, Urteil vom 31.01.2005 - Aktenzeichen VII R 33/04

DRsp Nr. 2005/4893

Zollflugplatzzwang; Bestimmung eines besonderen Landeplatzes; Klagebefugnis; Klagefrist bei unzutreffender Rechtsbehelfsbelehrung; Änderung der Beklagtenbezeichnung

»1. Die Bestimmung eines Flugplatzes gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. g ZollV, auf dem zur Überführung in den freien Verkehr oder in die vorübergehende Verwendung Luftfahrzeuge in Abweichung vom Zollflugplatzzwang zur Personenbeförderung im nichtgewerblichen Verkehr oder Gelegenheitsverkehr landen dürfen, ist --ebenso wie die Rückgängigmachung dieser Bestimmung-- eine vom BMF zu treffende Entscheidung i.S. des Art. 4 Nr. 5 ZK. 2. Wird ein solcher Flugplatz von der Liste der besonderen Landeplätze gestrichen, ist der Flugplatzbetreiber jedenfalls dann befugt, diese Entscheidung des BMF anzufechten, wenn die Entscheidung auf eine angebliche Verletzung zollrechtlicher Pflichten gestützt wird, die dem Betreiber eines solchen besonderen Landeplatzes obliegen. 3. Gegen die Entscheidung des BMF ist die Anfechtungsklage ohne vorangehendes außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren gegeben. 4. Wird in der Rechtsbehelfsbelehrung eines schriftlich ergangenen Bescheids auf einen nicht statthaften Rechtsbehelf hingewiesen, obwohl in Wahrheit ein anderer Rechtsbehelf gegeben wäre, so wird eine Rechtsbehelfsfrist nicht in Lauf gesetzt.«

Normenkette:

AO (1977) § 348 Nr. 3 ; FGO § 40 Abs. 2 § 55 Abs. 2 § 63 Abs. 1 Nr. 1 § 67 Abs. 1 ;