FG Brandenburg - Urteil vom 01.07.1999
4 K 2145/98 Z
Fundstellen:
EFG 2000, 511

Zollrecht

FG Brandenburg, Urteil vom 01.07.1999 - Aktenzeichen 4 K 2145/98 Z

DRsp Nr. 2001/1475

Zollrecht

Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe:

Die Beteiligten streiten über die Eintarifierung von Dreirädern.

Auf Antrag der Klägerin vom 12.03.1998 erteilte die OFD Berlin - ZPLA - am 30.03.1998 vier verbindliche Zolltarifauskünfte(vZTe) über Dreiräder. Die Einreihung der Ware erfolgte in die Codenummern 8712 0080 00 0 und 8711 1 000 00 0 des Zolltarifs.

In den verbindlichen Zolltarifauskünften wurden die Waren wie folgt beschrieben:

DE B/B 134/98/06-01

Anderes Fahrrad (Dreirad) ohne Motor mit Kugellager in Form eines Kinder-Dreirades mit 12 1/2-Zoll-Rädern, Vorderradbremse, Schutzblechen, Reflektoren, kindgerechten Sicherheitsgriffen und stabilem Gepäckkorb.

Gesamtlänge ca. 1040 mm, Gesamtbreite ca. 600 mm, Gewicht ca. 14 kg; Modell: W...

DE B/B 134/98/06-02

Anderes Fahrrad (Dreirad) ohne Motor, mit Kugellager in Form eines Dreirades mit 24-Zoll-Rädern, Bremstrommel vorn, Schutzblechen, Reflektoren, Beleuchtungsanlage mit Standlicht, Feststellbremse und stabilem Gepäckkorb.

Gesamtlänge ca. 1740 mm, Gesamtbreite ca. 750 mm; Gewicht ca. 29 kg, Modell: X...

DE B/B 134/98/06-03

Anderes Fahrrad (Dreirad) ohne Motor, mit Kugellager in Form eines Dreirades mit 26-Zoll-Rädern, Bremstrommel vorn, Schutzblechen, Reflektoren, Beleuchtungsanlage mit Standlicht, Feststellbremse und stabilem Gepäckkorb.