Die Beteiligten streiten über die Eintarifierung von Dreirädern.
Auf Antrag der Klägerin vom 12.03.1998 erteilte die OFD Berlin - ZPLA - am 30.03.1998 vier verbindliche Zolltarifauskünfte(vZTe) über Dreiräder. Die Einreihung der Ware erfolgte in die Codenummern 8712 0080 00 0 und 8711 1 000 00 0 des Zolltarifs.
In den verbindlichen Zolltarifauskünften wurden die Waren wie folgt beschrieben:
DE B/B 134/98/06-01
Anderes Fahrrad (Dreirad) ohne Motor mit Kugellager in Form eines Kinder-Dreirades mit 12 1/2-Zoll-Rädern, Vorderradbremse, Schutzblechen, Reflektoren, kindgerechten Sicherheitsgriffen und stabilem Gepäckkorb.
Gesamtlänge ca. 1040 mm, Gesamtbreite ca. 600 mm, Gewicht ca. 14 kg; Modell: W...
DE B/B 134/98/06-02
Anderes Fahrrad (Dreirad) ohne Motor, mit Kugellager in Form eines Dreirades mit 24-Zoll-Rädern, Bremstrommel vorn, Schutzblechen, Reflektoren, Beleuchtungsanlage mit Standlicht, Feststellbremse und stabilem Gepäckkorb.
Gesamtlänge ca. 1740 mm, Gesamtbreite ca. 750 mm; Gewicht ca. 29 kg, Modell: X...
DE B/B 134/98/06-03
Anderes Fahrrad (Dreirad) ohne Motor, mit Kugellager in Form eines Dreirades mit 26-Zoll-Rädern, Bremstrommel vorn, Schutzblechen, Reflektoren, Beleuchtungsanlage mit Standlicht, Feststellbremse und stabilem Gepäckkorb.
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