FG Hamburg - Urteil vom 27.01.2011
4 K 185/10
Normen:
Zollkodex Art. 204 Abs. 1 lit. a); Zollkodex Art. 204 Abs. 3; Zollkodex Art. 82 Abs. 1; ZK DVO Art. 231 lit. d); ZollV § 14 Abs. 1; ZollV § 14 Abs. 3; ZollV § 27 Abs. 1; ZollV § 27 Abs. 2; SeemG § 2 Abs. 3;

Zollrecht: Abgabenschuldentstehung bei Mund- und Schiffsvorrat gemäß § 27 Abs. 1 ZollV

FG Hamburg, Urteil vom 27.01.2011 - Aktenzeichen 4 K 185/10

DRsp Nr. 2011/11249

Zollrecht: Abgabenschuldentstehung bei Mund- und Schiffsvorrat gemäß § 27 Abs. 1 ZollV

Die Einfuhrabgabenfreiheit für Mund- und Schiffsvorrat gemäß § 27 Abs. 1 ZollV ist nach § 14 Abs. 3 ZollV ausgeschlossen, sobald sich das Schiff vier Wochen in demselben Hafen aufgehalten hat. Zollschuldner gemäß Art. 204 Abs. 3 Zollkodex ist, wenn die Ware nach Ablauf der 4-Wochenfrist des § 14 Abs. 3 ZollV weder ausgeführt noch in ein anderes Zollverfahren überführt worden ist, derjenige, der die Erklärung über die Schiffsvorräte abgegeben hat, mit der die Waren zum zollrechtlich freien Verkehr zur besonderen Verwendung angemeldet wurden. Wenn dieser zum Zeitpunkt des Ablaufs der 4-Wochenfrist auf Urlaub ist, geht die Verantwortlichkeit und damit die Zollschuldnerschaft auch im Lichte des § 2 Abs. 3 SeemG nicht auf seinen Vertreter über.

Normenkette:

Zollkodex Art. 204 Abs. 1 lit. a); Zollkodex Art. 204 Abs. 3; Zollkodex Art. 82 Abs. 1; ZK DVO Art. 231 lit. d); ZollV § 14 Abs. 1; ZollV § 14 Abs. 3; ZollV § 27 Abs. 1; ZollV § 27 Abs. 2; SeemG § 2 Abs. 3;

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen einen Einfuhrabgabenbescheid.