Zollrecht: Abgabenschuldentstehung bei Mund- und Schiffsvorrat gemäß § 27 Abs. 1 ZollV
FG Hamburg, Urteil vom 27.01.2011 - Aktenzeichen 4 K 185/10
DRsp Nr. 2011/11249
Zollrecht: Abgabenschuldentstehung bei Mund- und Schiffsvorrat gemäß § 27 Abs. 1ZollV
Die Einfuhrabgabenfreiheit für Mund- und Schiffsvorrat gemäß § 27 Abs. 1ZollV ist nach § 14 Abs. 3ZollV ausgeschlossen, sobald sich das Schiff vier Wochen in demselben Hafen aufgehalten hat. Zollschuldner gemäß Art. 204 Abs. 3 Zollkodex ist, wenn die Ware nach Ablauf der 4-Wochenfrist des § 14 Abs. 3ZollV weder ausgeführt noch in ein anderes Zollverfahren überführt worden ist, derjenige, der die Erklärung über die Schiffsvorräte abgegeben hat, mit der die Waren zum zollrechtlich freien Verkehr zur besonderen Verwendung angemeldet wurden. Wenn dieser zum Zeitpunkt des Ablaufs der 4-Wochenfrist auf Urlaub ist, geht die Verantwortlichkeit und damit die Zollschuldnerschaft auch im Lichte des § 2 Abs. 3SeemG nicht auf seinen Vertreter über.