FG Hamburg - Urteil vom 11.09.2013
4 K 35/12
Normen:
ZK Art. 220; VO (EG) 1964/2003 Art. 12 Abs. 3;

Zollrecht: Befreiung von Zusatzzoll für bereits auf dem Transportweg befindliche Ware

FG Hamburg, Urteil vom 11.09.2013 - Aktenzeichen 4 K 35/12

DRsp Nr. 2013/23731

Zollrecht: Befreiung von Zusatzzoll für bereits auf dem Transportweg befindliche Ware

1. Hängt eine Befreiung von Zusatzzoll für Ware, die sich bei Erlass der Zusatzzoll-Verordnung bereits auf dem Seetransport befand, davon ab, dass ein Konnossement vorgelegt wird, aus dem hervorgeht, dass die Verladung vor diesem Zeitpunkt erfolgt ist, kommt es auf die Verladung auf das Seeschiff an und nicht auf die Verladung auf ein Flussschiff, das die Ware zum Seeschiff transportierte. 2. Die Vorlage eines Konnossements ist zum Nachweis nicht hinreichend, wenn sein Beweiswert erschüttert worden ist, etwa weil das in ihm angegebene Verladedatum im Widerspruch zu den ermittelten Containerläufen steht.

Normenkette:

ZK Art. 220; VO (EG) 1964/2003 Art. 12 Abs. 3;

Tatbestand:

1. Die Klägerin wendet sich dagegen, dass von ihr Zusatzzoll für die Einfuhr von Mandarin-Orangen in Dosen nacherhoben wird.