FG Hamburg - Urteil vom 11.09.2015
4 K 165/14
Normen:
ZK Art. 202 Abs. 2 lit. b); KN Pos. 7907; KN Pos. 8308; Codenummer 83081000000; KN Unterpos. 83081000; KN Unterpos. 79070000; KN Anm. 3 zu Kap. XV; ErlHS 11.0 zur Pos. 8308;

Zollrecht: Einreihung von Haken mit Drehring zur Befestigung von Hundeleinen an Hundehalsbänder

FG Hamburg, Urteil vom 11.09.2015 - Aktenzeichen 4 K 165/14

DRsp Nr. 2015/19683

Zollrecht: Einreihung von Haken mit Drehring zur Befestigung von Hundeleinen an Hundehalsbänder

1. Eine wie folgt beschriebene Ware ist nicht als Haken in die Position 8308, sondern nach ihrer stofflichen Beschaffenheit in die Position 7907 einzureihen: Vorrichtung zur Befestigung von Hundeleinen an ein Hundehalsband. Auf der einen Seite ist die Ware mittels einer Art Öse fest mit der Hundeleine verbunden. Auf der anderen Seite befindet sich, mit dieser Öse untrennbar verbunden, ein drehbarer Haken, der durch einen über eine innen angebrachte Feder zu betätigenden bolzenartigen Verschluss am selbsttätigen Öffnen gehindert wird und eine lösbare Verbindung mit dem Hundehalsband ermöglicht. Die Waren bestehen aus einer Zinkdruckguss-Aluminium-Legierung mit einem Aluminiumanteil von 4 %, die Feder besteht aus Karbonstahl.