FG Hamburg - Urteil vom 24.05.2013
4 K 164/12
Normen:
ZK Art. 203; ZK Art. 96; ZK Art. 213;

Zollrecht: Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung im externen gemeinschaftlichen Versandverfahren

FG Hamburg, Urteil vom 24.05.2013 - Aktenzeichen 4 K 164/12

DRsp Nr. 2013/19886

Zollrecht: Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung im externen gemeinschaftlichen Versandverfahren

Ein Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung gem. Art. 203 Abs. 1 Zollkodex liegt vor, wenn ein Pkw mit Ursprung in einem Drittland, der von einem deutschen Seehafen im externen gemeinschaftlichen Versandverfahren in ein anderes Drittland befördert wird, in Deutschland abgeladen und in einem Kfz-Betrieb umgebaut wird. Die Inanspruchnahme des Hauptverpflichteten gem. Art. 203 Abs. 3 Anstrich 4 Zollkodex muss im Hinblick auf das Auswahlermessen nicht näher begründet werden (Vorprägung des Ermessens).

Normenkette:

ZK Art. 203; ZK Art. 96; ZK Art. 213;

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung von Einfuhrabgaben.

Die Klägerin verbrachte im April 2010 im Auftrag der Firma A Vermögensverwaltung GmbH einen Pkw Mercedes Benz ... aus den USA ins Gemeinschaftsgebiet. Der Pkw gelangte auf dem Seeweg in den Hafen B und sollte von dort nach C (Schweiz) weitertransportiert werden. Daher eröffnete die Klägerin als Hauptverpflichtete am 09.04.2010 ein externes gemeinschaftliches Versandverfahren T 1, als Frist für die Beendigung des Versandverfahrens wurde der 16.10.2010 angegeben.