FG Hamburg - Urteil vom 06.11.2008
4 K 404/07
Normen:
ZK Art. 10; ZK Art. 63; AO § 125 Abs. 1; EWGVO-2913/92 Art. 202 Abs. 1;

Zollrecht: Erhebung von Einfuhrabgaben

FG Hamburg, Urteil vom 06.11.2008 - Aktenzeichen 4 K 404/07

DRsp Nr. 2013/15308

Zollrecht: Erhebung von Einfuhrabgaben

1. Die Gestellung der Waren bzw. die sie ersetzende zutreffende Angabe eines zugelassenen Ortes ist Voraussetzung die Annahme der Zollanmeldung nach Art. 63 Zollkodex und die Durchführung von Zollkontrollen. Dieser Grundsatz gilt auch bei einer Anmeldung im Rahmen des IT-Verfahrens ATLAS. 2. Die Annahme der Zollanmeldung ist nichtig, wenn sich die streitigen Waren zum Zeitpunkt der Zollanmeldung nicht am zugelassenen und in der Anmeldung angegebenen Ort, sondern noch auf einem Schiff befinden, von dem sie erst später gelöscht werden.

Normenkette:

ZK Art. 10; ZK Art. 63; AO § 125 Abs. 1; EWGVO-2913/92 Art. 202 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung von Einfuhrabgaben.