FG Hamburg - Urteil vom 26.04.2013
4 K 9/11
Normen:
ZK Art. 236; ZK-DVO Art. 90b; ZK-DVO Art. 94;

Zollrecht: Erstattung von Drittlandszoll bei nachträglicher Präferenzbeantragung

FG Hamburg, Urteil vom 26.04.2013 - Aktenzeichen 4 K 9/11

DRsp Nr. 2013/17527

Zollrecht: Erstattung von Drittlandszoll bei nachträglicher Präferenzbeantragung

Die nachtägliche Annahme von Ursprungszeugnissen steht, wenn kein Fall des § 90b Abs. 2 ZK-DVO vorliegt, im Ermessen des Hauptzollamtes. Eine Verwaltungspraxis - die sich auf eine entsprechende Gemeinschaftsrichtlinie stützt, die ihrerseits Eingang in die Dienstvorschrift "Vorlage und Anerkennung von Präferenznachweisen" Dok. Nr. 2009/0621581, Z 4212-1, dort Abs. 9, gefunden hat -, wonach Vergünstigungen nur zu gewähren sind, wenn das Ausstellungsdatum des Präferenznachweises nicht länger als zwei Jahre zurückliegt, ist nicht zu beanstanden.

Normenkette:

ZK Art. 236; ZK-DVO Art. 90b; ZK-DVO Art. 94;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Erstattung von Einfuhrabgaben.

Im Zeitraum vom 22.05.2007 bis zum 04.04.2008 meldete die Klägerin in neun Fällen eine als Säcke und Beutel (einschließlich Tüten), aus anderen Kunststoffen als aus Polymeren des Ethylens oder Poly(vinylchlorid), zu Transport- oder Verpackungszwecken, hier: Plastiksäcke "Big Bags" beschriebene Ware unter Angabe der Code Nr. 3923 2990 99 0 zur Überführung in den freien Verkehr an. Als Ursprungsland wurde Indien bzw. (in zwei Fällen) China angegeben. Der Beklagte überwies die Waren und erhob Einfuhrabgaben unter Zugrundelegung des Drittlandszollsatzes (6,5 %).