FG Hamburg - Urteil vom 15.07.2008
4 K 41/05
Normen:
ZK Art. 66 ; ZK-DVO Art. 251 a ;

Zollrecht: Irrtümlich gewähltes Zollverfahren

FG Hamburg, Urteil vom 15.07.2008 - Aktenzeichen 4 K 41/05

DRsp Nr. 2008/18996

Zollrecht: Irrtümlich gewähltes Zollverfahren

Eine Ungültigerklärung der Zollanmeldung setzt einen Antrag des Anmelders voraus, der innerhalb der Frist von drei Monaten (Art. 251 a ZK-DVO) gestellt werden muss.

Normenkette:

ZK Art. 66 ; ZK-DVO Art. 251 a ;

Tatbestand:

Anlässlich einer bei der Klägerin durchgeführten Zollprüfung wurde festgestellt, dass die Klägerin in zwei Fällen Stoffe aus Baumwolle bzw. Seide im Rahmen eines ihr bewilligten passiven Veredlungsverkehrs (pVV) nach A ausgeführt hat, das Veredlungserzeugnis (textile Musterbücher) jedoch im Juli bzw. Dezember 2000 bei der Einfuhr außerhalb des Veredlungsverkehrs zum freien Verkehr anmeldete.

Daraufhin setzte das beklagte Hauptzollamt unter Anwendung des Regelzollsatzes in Höhe von 6,3% vom Zollwert mit Einfuhrabgabenbescheid vom 27.05.2003, geändert durch den Einfuhrabgabenbescheid vom 15.08.2003 insgesamt 1.739,64 Euro Zoll fest.

Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin fristgerecht Einspruch ein. Der Rechtsbehelf blieb erfolglos. Die Einspruchsentscheidung wurde am 26.02.2005 zugestellt.