FG Hamburg - Urteil vom 18.02.2014
4 K 6/13
Normen:
ZK Art. 220 Abs. 1; VO (EG) Nr. 2155/97 Art. 1; VO (EG) Nr. 2501/2001 Art. 1;

Zollrecht: Nacherhebung von Antidumpingzoll

FG Hamburg, Urteil vom 18.02.2014 - Aktenzeichen 4 K 6/13

DRsp Nr. 2014/7891

Zollrecht: Nacherhebung von Antidumpingzoll

1. Hinsichtlich der Voraussetzungen für die Nacherhebung von Antidumpingzoll, hier also des Ursprungs der Waren, ist der Beklagte beweispflichtig, wobei es ausreicht, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, dass die Waren einen Ursprung haben, der zur Erhebung von Antidumpingzoll führt. 2. Zu Fragen der Beweiswürdigung hinsichtlich der Ursprungseigenschaft. 3. Die Gewährung von Zollpräferenzen gemäß Art. 20 Abs. 3 Zollkodex setzt ein Abkommen mit den betreffenden Ländern bzw. einen Erlass der Union über die Gewährung der Präferenz voraus. Nordkorea war in den Jahren 2001/2002 dem allgemeinen Präferenzsystem nicht angeschlossen und konnte daher keine Ursprungszeugnisse Form A ausstellen.

Normenkette:

ZK Art. 220 Abs. 1; VO (EG) Nr. 2155/97 Art. 1; VO (EG) Nr. 2501/2001 Art. 1;

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung von Antidumpingzoll für die Einfuhr von Schuhen.