FG Hamburg - Urteil vom 11.09.2015
4 K 84/14
Normen:
FGO § 46; ZK Art. 220 Abs. 1; ZK Art. 24; VO (EG) Nr. 398/2004;

Zollrecht: Nacherhebung von Antidumpingzoll

FG Hamburg, Urteil vom 11.09.2015 - Aktenzeichen 4 K 84/14

DRsp Nr. 2015/19681

Zollrecht: Nacherhebung von Antidumpingzoll

Wird Antidumpingzoll nacherhoben, so trägt die Zollverwaltung die Beweislast dafür, dass die eingeführte Ware ihren Ursprung in dem mit Antidumpingzoll belegtem Land hat. Fehlt es bereits an einem Nachweis, dass das Rohmaterial aus jenem Land stammt, kommt es nicht mehr darauf an, ob die Bearbeitung, die in dem Land stattgefunden hat, das in der Zollanmeldung als Ursprungsland angegeben ist, nicht ursprungsbegründend war.

Normenkette:

FGO § 46; ZK Art. 220 Abs. 1; ZK Art. 24; VO (EG) Nr. 398/2004;

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen die Nacherhebung von Antidumpingzoll.

Die Klägerin überführte mit zwei Zollanmeldungen vom 24.01.2011 Silizium der Codenummer 2804 6900 900 in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr mit steuerbefreiender Lieferung. Verkäufer und Versender war das taiwanesische Unternehmen A Co. Ltd. Die Klägerin meldete die Ware als solche taiwanesischen Ursprungs an und fügte den taiwanesischen Ursprung bestätigende Ursprungszeugnisse der taiwanesischen Handelskammer bei (Sachakte I Bl. 9 und 16). In der Handelsrechnung und den Ursprungszeugnissen ist die Rede von "Silicon Metal 3303".