Die Klägerin wehrt sich gegen die Nacherhebung von Zoll und begehrt hilfsweise den Erlass einer Zollschuld.
Seit etwa 1995 führt die Klägerin in großem Umfang mehrmals jährlich Baumwoll-T-Shirts aus Bangladesh ein. In aller Regel erfolgen die Lieferungen durch die Firma A. K. Ltd., bei Engpässen werden sie - wie auch im vorliegenden Fall - durch die Firma F. K. M. Ltd. durchgeführt.
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