FG Hamburg - Urteil vom 19.07.2007
4 K 260/03
Normen:
EWGV 2913/92; ZK Art. 220 Abs. 2 ;

Zollrecht: Nacherhebung von Einfuhrzoll - Dazu Berichtigungsbeschluss: 4 K 260/03 -

FG Hamburg, Urteil vom 19.07.2007 - Aktenzeichen 4 K 260/03

DRsp Nr. 2007/19009

Zollrecht: Nacherhebung von Einfuhrzoll - Dazu Berichtigungsbeschluss: 4 K 260/03 -

1. Art. 220 Abs. 2 lit. b) Zollkodex in der Fassung VO Nr. 2700/2000 ist auch auf eine Zollschuld anwendbar, die vor Inkrafttreten der VO Nr. 2700/2000 entstanden und nacherhoben worden ist (EuGH Urteil vom 9.3.2006, C-239/04). 2. Zu den Anforderungen an die Gutgläubigkeit im Sinne von Art. 220 Abs. 2 lit. b) Unterabs. 2 im Zusammenhang mit dem Präferenzstatus einer Ware.

Normenkette:

EWGV 2913/92; ZK Art. 220 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Klägerin wehrt sich gegen die Nacherhebung von Zoll und begehrt hilfsweise den Erlass einer Zollschuld.

Seit etwa 1995 führt die Klägerin in großem Umfang mehrmals jährlich Baumwoll-T-Shirts aus Bangladesh ein. In aller Regel erfolgen die Lieferungen durch die Firma A. K. Ltd., bei Engpässen werden sie - wie auch im vorliegenden Fall - durch die Firma F. K. M. Ltd. durchgeführt.