FG Hamburg - Urteil vom 05.05.2015
4 K 204/14
Normen:
ZK Art. 204 Abs. 1; ZK Art. 137; ZK-DVO Art. 558 Abs. 1 lit. b); ZK-DVO Art. 859; ZK-DVO Art. 561 Abs. 2; ZK-DVO Art. 555 Abs. 1 lit. b);

Zollrecht: Pflichten im Verfahren vorübergehender Verwendung im Hinblick auf die Verwendung eines Fahrzeugs

FG Hamburg, Urteil vom 05.05.2015 - Aktenzeichen 4 K 204/14

DRsp Nr. 2015/12097

Zollrecht: Pflichten im Verfahren vorübergehender Verwendung im Hinblick auf die Verwendung eines Fahrzeugs

1. Zu den sich aus dem Verfahren der vorübergehenden Verwendung ergebenen Verpflichtungen gehört insbesondere auch, dass ein in diesem Zollverfahren befindliches Fahrzeug nur von außerhalb des Zollgebiets ansässigen Personen verwendet werden darf, Art. 558 Abs. 1 lit. b) ZK-DVO. 2. Ein Fall des Art. 561 Abs. 2 ZK-DVO setzt bei einem nicht gewerblichen, sondern eigenen Gebrauch gemäß Art. 555 Abs. 1 lit. b) ZK-DVO ein Anstellungsverhältnis voraus. Ein solches liegt nicht vor, wenn der mit "unbefristeter Arbeitsvertrag" überschriebene Vertrag seinem Inhalt nach eine Art Rahmenvertrag darstellt, der abstrakt bestimmte Tätigkeiten umschreibt und eine Vergütung pro Arbeitsstunde regelt, ohne selbst schon konkrete Leistungspflichten bzw. Lohnzahlungspflichten zu begründen.

Normenkette:

ZK Art. 204 Abs. 1; ZK Art. 137; ZK-DVO Art. 558 Abs. 1 lit. b); ZK-DVO Art. 859; ZK-DVO Art. 561 Abs. 2; ZK-DVO Art. 555 Abs. 1 lit. b);

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung von Einfuhrabgaben.