FG Hamburg - Urteil vom 21.02.2011
4 K 48/10
Normen:
ZK Allgemein;

Zollrecht: Tarfierung eines Werbeartikels

FG Hamburg, Urteil vom 21.02.2011 - Aktenzeichen 4 K 48/10

DRsp Nr. 2011/11335

Zollrecht: Tarfierung eines Werbeartikels

Eine wie folgt beschriebene Ware ist in die Codenummer 6307 9099 99 0 einzureihen: Zusammengesetzte Ware in Form einer Mustermappe mit Haarsträhnen in verschiedenen Abstufungen einer Farbe (hellblond, blond, braun und rot). Die ca. 13 cm langen Haarsträhnen bestehen aus synthetischen Spinnstoffen und sind jeweils einseitig in einer Kunststoffhülse mit Farbnummer zusammengefasst. Die Waren sind in der Mappe auf einer Schiene aus unedlem Metall aufgereiht.

Normenkette:

ZK Allgemein;

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung von Einfuhrabgaben.

Die Klägerin stellt Werbeprodukte für die Kosmetikindustrie her und beantragte am 25.04.2007 die Überführung einer Ware mit Ursprung in China zum freien Verkehr. Die Ware meldete sie an als 'andere Waren aus Kunststoff, hier Teile für Regalsysteme' der Warennummer 3926 9097 90 0.

Mit Einfuhrabgabenbescheid vom 25.04.2007 setzte der Beklagten Einfuhrabgaben in Höhe von insgesamt 13.272,88 EUR fest (Zollsatz 6,5 %).

Am 04.05.2007 beantragte die Klägerin den teilweisen Erlass der Einfuhrabgaben, weil die Ware irrtümlich falsch angemeldet worden sei. Tatsächlich handele es sich um Kataloge der Warennummer 4911 1090 (Zollsatz frei).