FG Hamburg - Urteil vom 18.02.2014
4 K 69/13
Normen:
KN Warennummer 8536 9085 99; KN Anm. 2 a) zu Abschnitt XVI; KN Anm. 2 b) zu Abschnitt XVI; VO (EU) Nr. 714/2012;

Zollrecht: Tarifierung einer Kontaktmatte

FG Hamburg, Urteil vom 18.02.2014 - Aktenzeichen 4 K 69/13

DRsp Nr. 2014/6761

Zollrecht: Tarifierung einer Kontaktmatte

1. Eine "Kontaktmatte aus einer spezifisch (asymmetrisch) geformten, transparenten Silikonmatte (ca. 40 x 50 x 3 mm) mit fünf erhabenen Tasten auf der Oberseite sowie jeweils einem, darin eingebetteten, elektrisch leitenden Karbon-Kontaktpunkt auf der Unterseite, zum Verbinden von elektrischen Stromkreisen auf einer darunter liegenden Leiterplatte (nicht Gegenstand der vZTA) durch die Kontaktpunkte per Tastendruck (nach Einbau in einen Schalter), für eine Spannung von weniger als 24 V" ist unter Zugrundelegung von Anm. 2 a) zu Abschnitt XVI als "elektrisches Gerät zum Verbinden von elektrischen Stromkreisen für eine Spannung von weniger als 1000 V, nicht für bestimmte Luftfahrzeuge" in die Warennummer 8536 9085 99 einzureihen. 2. Eine Tarifierungsverordnung bzw. eine Einreihungsverordnung kann grundsätzlich analog angewandt werden. Dies setzt allerdings voraus, dass die einzureihende Ware, mit der von der Tarifierungsverordnung erfassten Ware identisch bzw. austauschbar ist und dass die sich aus der Begründung der Tarifierungsverordnung ergebenden Voraussetzungen für die Einreihung auch bei der Ware gegeben sind, auf die die Verordnung analog angewandt werden soll. 3. Die Revision wurde zugelassen.

Normenkette:

KN Warennummer 8536 9085 99; KN Anm. 2 a) zu Abschnitt XVI; KN Anm. 2 b) zu Abschnitt XVI; VO (EU) Nr. 714/2012;

Tatbestand: