Die Beteiligten streiten um die Einreihung eines LCD-Farbmonitors.
Die Klägerin beantragte unter dem 18.08.2014 eine verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA) für einen LCD-Farbmonitor. Nach ihrer Auffassung sei der Monitor als "anderer Monitor von der ausschließlich oder hauptsächlich in einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine verwendeten Art (Unterposition 8528 51 KN) einzureihen. Sie habe auch bereits die vZTAe XX-1 für eine gleichartige Ware erhalten.
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