FG Hamburg - Urteil vom 13.09.2018
4 K 130/15
Normen:
KN AV 2 a); KN Unterposition 8528 5100; KN Unterposition 8528 5931; KN Unterposition 8528 7240; Durchführungsverordnung (EU) Nr. 112/2014; Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1156/2013;

Zollrecht; Tarifierung: Einreihung eines unvollständigen Fernsehempfangsgeräts

FG Hamburg, Urteil vom 13.09.2018 - Aktenzeichen 4 K 130/15

DRsp Nr. 2023/334

Zollrecht; Tarifierung: Einreihung eines unvollständigen Fernsehempfangsgeräts

1. Trotz Ungültigwerden einer verbindlichen Zolltarifauskunft (vZTA) wegen Änderung einer KN-Position bleibt eine Verpflichtungsklage auf Erteilung einer vZTA für die Vergangenheit zulässig.2. Ein Monitor mit einem Prozessor zum Empfang von digitalen Fernsehsignalen und einem CI-Schacht, bei dem der Schacht zum Einschub eines TV-Tuners mit einem angenieteten Blech verschlossen ist, verfügt über die wesentlichen Eigenschaften eines Fernsehempfangsgeräts.

Normenkette:

KN AV 2 a); KN Unterposition 8528 5100; KN Unterposition 8528 5931; KN Unterposition 8528 7240; Durchführungsverordnung (EU) Nr. 112/2014; Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1156/2013;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Einreihung eines LCD-Farbmonitors.

Die Klägerin beantragte unter dem 18.08.2014 eine verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA) für einen LCD-Farbmonitor. Nach ihrer Auffassung sei der Monitor als "anderer Monitor von der ausschließlich oder hauptsächlich in einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine verwendeten Art (Unterposition 8528 51 KN) einzureihen. Sie habe auch bereits die vZTAe XX-1 für eine gleichartige Ware erhalten.

1. 2.