FG Hamburg - Urteil vom 30.07.2012
4 K 83/11
Normen:
KN Pos. 8525; KN Pos. 8529; KN Abschn. XVI Anm. 2 Buchst. a; KN Abschn. XVI Anm. 2 Buchst. b;

Zollrecht: Tarifierung von Kameraobjektiven, die bereits einen Bildsensor und Bildprozessor beinhalten

FG Hamburg, Urteil vom 30.07.2012 - Aktenzeichen 4 K 83/11

DRsp Nr. 2012/20281

Zollrecht: Tarifierung von Kameraobjektiven, die bereits einen Bildsensor und Bildprozessor beinhalten

Bei einem Objektiv für ein digitales Kamerasystem, das anders als herkömmliche Kameraobjektive über einen Bildsensor und Bildprozessor verfügt und bei dem die Bilddaten über eine Datenschnittstelle abgerufen werden können, handelt es sich um eine Fernsehkamera der Position 8525.

Normenkette:

KN Pos. 8525; KN Pos. 8529; KN Abschn. XVI Anm. 2 Buchst. a; KN Abschn. XVI Anm. 2 Buchst. b;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Erteilung verbindlicher Zolltarifauskünfte (vZTA).

I.