FG Hamburg - Urteil vom 22.02.2018
4 K 163/16
Normen:
KN Unterposition 0304 8990; KN Unterposition 0305 3990; KN Zusätzliche Anmerkung 7 zu Kapitel 2; KN Zusätzliche Anmerkung 1 zu Kapitel 3;

Zollrecht; Tarifierung: Zur Einreihung von gefrorenen und leicht gesalzen Fischfilets

FG Hamburg, Urteil vom 22.02.2018 - Aktenzeichen 4 K 163/16

DRsp Nr. 2023/362

Zollrecht; Tarifierung: Zur Einreihung von gefrorenen und leicht gesalzen Fischfilets

1. "Gesalzen" im Sinne der Unterposition 0305 KN ist eine Ware nur, wenn durch das zugefügte Salz die langfristige Haltbarkeit gewährleistet wird.2. Gefrorene Meerbarbenfilets, bei denen das Einfrieren und nicht das zugefügte Salz zur langfristigen Haltbarmachung führen, sind als "gefrorene Filets von anderen Fischen" in die Unterposition 0304 8990 KN einzureihen.

Normenkette:

KN Unterposition 0304 8990; KN Unterposition 0305 3990; KN Zusätzliche Anmerkung 7 zu Kapitel 2; KN Zusätzliche Anmerkung 1 zu Kapitel 3;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Einreihung tiefgefrorener und leicht gesalzener Meerbarbenfilets.

Am 30.04.2012 meldete die Klägerin u. a. 5.600 kg gefrorene Meerbarbenfilets, die sie mit Rechnung Nr. ... von der A Co. Ltd. in Vietnam erworben hatte (im Folgenden: Meerbarbenfilets), zur Überführung in den freien Verkehr an. Nach Angaben auf der Verpackung handelte es sich um "Rotes Meerbarben-Filet, rot, mit Haut, geschuppt, glasiert, tiefgefroren". Unter Zutaten ist vermerkt: "Rotes Meerbarben-Filet, Wasser (Glasur), Salz, Säureregulator: Zitronensäure".