FG Hamburg - Urteil vom 17.08.2011
4 K 27/11
Normen:
ZK Allgemein;

Zollrecht: Verbindliche Zolltarifauskunft

FG Hamburg, Urteil vom 17.08.2011 - Aktenzeichen 4 K 27/11

DRsp Nr. 2011/20952

Zollrecht: Verbindliche Zolltarifauskunft

Ein Kabelsatz, der in ein Kfz eingebaut wird und der einerseits die Bordelektronik mit der Head-Unit und andererseits die Head-Unit mit einem Anschluss verbindet, der sich im Handschuhfach oder der Mittelkonsole eines Kfz befindet und an den ein iPhone angeschlossen werden kann, ist in die Unterposition 8544 3000 und nicht in die Unterposition 8544 4210 einzureihen.

Normenkette:

ZK Allgemein;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft.

Die Klägerin beantragte am 13.02.2009 die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft für ein Adapterkabel. Die Ware beschrieb sie wie folgt: Adapterkabel bestehend aus "isoliertem elektrischen Kabel, für eine Spannung von 1000 V oder weniger, mit Anschlussstücken, von der für die Telekommunikation verwendeten Art". Zusammengesetzte Ware bestehend aus gebündelten Einzellitzen mit abgeschirmten Leitungen für niederfrequente (NF-)Signale mit fahrzeugspezifischen, modularen Steckverbindungen für Mercedes-Kfz, als Zwischenstück zwischen Kfz-Kabelbaum und Head-Unit, sowie Anschlussstecker für Stromversorgungs-, Signal- und NF-Leitungen für iPhone Kommunikations-Elektronik Einheit. Zusätzliche umspritzte Relaisbox im Kreuzungspunkt der Kabel (T-Form) zur Umsetzung von NF-Signalen zwischen iPhone Box und Kfz.