FG Hamburg - Urteil vom 13.06.2013
4 K 184/12
Normen:
ZK Art. 220 Abs. 1; ZK Art. 220 Abs. 2 Buchst. b);

Zollrecht: Vertrauensschutz bei Nacherhebung

FG Hamburg, Urteil vom 13.06.2013 - Aktenzeichen 4 K 184/12

DRsp Nr. 2013/20528

Zollrecht: Vertrauensschutz bei Nacherhebung

Begehrt ein Abgabenschuldner Vertrauensschutz gemäß Art. 220 Abs. 2 Buchst. b) ZK gegen die Nacherhebung von Einfuhrabgaben in einem Fall, in dem die zuständige Behörde des Drittstaats bei einer nachträglichen Prüfung nicht überprüfen kann, ob das von ihr ausgestellte Ursprungszeugnis auf einer richtigen Darstellung der Fakten seitens des Ausführers beruht, weil Letzterer seine Produktion eingestellt hat, trägt der Abgabenschuldner die Beweislast dafür, dass das Ursprungszeugnis auf der Grundlage einer richtigen Darstellung beruht (im Anschluss an EuGH-Urteil vom 08.11.2011, C-438/11).

Normenkette:

ZK Art. 220 Abs. 1; ZK Art. 220 Abs. 2 Buchst. b);

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen die Nacherhebung von Einfuhrabgaben durch das beklagte Hauptzollamt und macht Vertrauensschutz geltend.