FG Hamburg - Urteil vom 19.05.2011
4 K 140/10
Normen:
ZK Art. 62 Abs. 1; ZK Art. 70; ZK Art. 71;

Zollrecht: Zollamtliche Beschaffenheitsbeschau von Basmati-Reis

FG Hamburg, Urteil vom 19.05.2011 - Aktenzeichen 4 K 140/10

DRsp Nr. 2013/19887

Zollrecht: Zollamtliche Beschaffenheitsbeschau von Basmati-Reis

1. Die Zollbehörde hat mindestens zwei Teilproben gleicher Größe aus verschiedenen Schichten der Ware zu ziehen. 2. Die Teilproben müssen einen Mindestumfang von 500 g aufweisen. 3. Die Mindestprobenmenge von 500 g ist auch zu untersuchen. 4. Es ist nicht zulässig, die Ergebnisse einer Teilbeschau auf Waren zu übertragen, die Gegenstand einer anderen Anmeldung sind.

Normenkette:

ZK Art. 62 Abs. 1; ZK Art. 70; ZK Art. 71;

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung von Einfuhrabgaben durch das beklagte Hauptzollamt.