FG Hamburg - Urteil vom 04.03.2014
4 K 117/13
Normen:
ZK Art. 29 Abs. 1 lit. d); ZK Art. 31; ZK Art. 203 Abs. 1; ZK Art. 203 Abs. 3 Anstrich 4; ZK Art. 215 Abs. 1; ZK Art. 96 Abs. 1; ZK-DVO Art. 181a; ZK-DVO Art. 366;

Zollrecht: Zollschuldentstehung nach Art. 203 Abs. 1 Zollkodex

FG Hamburg, Urteil vom 04.03.2014 - Aktenzeichen 4 K 117/13

DRsp Nr. 2014/7892

Zollrecht: Zollschuldentstehung nach Art. 203 Abs. 1 Zollkodex

1. Nach Art. 203 Abs. 1 Zollkodex entsteht eine Einfuhrabgabenschuld, wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen wird. Eine derartige Entziehungshandlung liegt vor, wenn ein externes gemeinschaftliches Versandverfahren nicht erledigt wurde und der Verbleib des Versandgutes nicht geklärt werden konnte. 2. Zur Zuständigkeit für die Abgabenerhebung nach Art. 215 Abs. 1 Zollkodex. 3. Ist unklar, welche Ware genau Gegenstand der Versandanmeldung war und finden sich in der Zollanmeldung, der vorgelegten Handelsrechnung und dem Bill of Lading unterschiedliche Angaben, ist es nicht zu beanstanden, wenn das Hauptzollamt auf die in der Handelsrechnung u. a. angegebene Warennummer als einzig konkreter Angabe abstellt. 4. Ist der in der Handelsrechnung angegebene Preis unrealistisch niedrig und kann er daher nicht als Transaktionswert zugrunde gelegt werden (Art. 181a ZK-DVO), kann der Zollwert gemäß Art. 31 Zollkodex aus ATLAS-Importdaten ermittelt werden.

Normenkette:

ZK Art. 29 Abs. 1 lit. d); ZK Art. 31; ZK Art. 203 Abs. 1; ZK Art. 203 Abs. 3 Anstrich 4; ZK Art. 215 Abs. 1; ZK Art. 96 Abs. 1; ZK-DVO Art. 181a; ZK-DVO Art. 366;

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung von Einfuhrabgaben.