FG Hamburg - Urteil vom 20.06.2006
4 K 35/05
Normen:
VO (EWG) Nr. 2913/92 Art. 220 Abs. 1 ; VO (EWG) Nr. 2913/92 Art. 29 ;

Zollrecht: Zu den Voraussetzungen der Nichtzugehörigkeit von Quotakosten zum Zollwert

FG Hamburg, Urteil vom 20.06.2006 - Aktenzeichen 4 K 35/05

DRsp Nr. 2006/24640

Zollrecht: Zu den Voraussetzungen der Nichtzugehörigkeit von Quotakosten zum Zollwert

1. Sogenannte Quotakosten, die der drittländische Ausführer für den Erwerb von Exportrechten zahlt, und die er dem Einführer im Gemeinschaftsgebiet gesondert in Rechnung stellt, gehören nicht zum Zollwert nach Art. 29 Zollkodex. 2. Macht der Einführer geltend, Quotakosten gezahlt zu haben, die nicht zum Zollwert gehören, ist er hierfür sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach darlegungs- und beweispflichtig. 3. Die Verwaltungspraxis, nach der die durch Rechnungen belegten Angaben des Einführers zu den Quotakosten nur dann überprüft werden, wenn Zweifel an der Richtigkeit der Angaben bestehen, und dass Zweifel immer dann angenommen werden, wenn Quotakosten in unüblicher Höhe geltend gemacht werden, ist nicht zu beanstanden.

Normenkette:

VO (EWG) Nr. 2913/92 Art. 220 Abs. 1 ; VO (EWG) Nr. 2913/92 Art. 29 ;

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung von Einfuhrabgaben.