FG Hamburg - Urteil vom 02.03.2011
4 K 196/10
Normen:
KN Unterposition 2003 10 30; ZK Art. 220 Abs. 1;

Zollrecht: Zusatzzoll auf die Einfuhr von Dosenchampignons mit Ursprung in China

FG Hamburg, Urteil vom 02.03.2011 - Aktenzeichen 4 K 196/10

DRsp Nr. 2011/11344

Zollrecht: Zusatzzoll auf die Einfuhr von Dosenchampignons mit Ursprung in China

Der nach der VO Nr. 1719/2005 anzuwendende spezifische Zoll von 222 EUR je 100 kg Abtropfgewicht, der auf Einfuhren von unter die Unterposition 2003 10 30 der Kombinierten Nomenklatur fallenden Konserven von Pilzen der Gattung Agaricus außerhalb des eröffneten Kontingents erhoben wird, unterliegt keinen Bedenken (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 25.11.2010, C-213/09).

Normenkette:

KN Unterposition 2003 10 30; ZK Art. 220 Abs. 1;

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung von Einfuhrabgaben.

Am 6.3.2006 beantragte die einzelkaufmännische Firma A, deren Inhaber der Kläger war, die Abfertigung von 1000 Kartons Pilzkonserven aus der Volksrepublik China zum freien Verkehr. Die Ware wurde als 'Pilze, in Salzlake, ohne Essig haltbar gemacht' zur Codenummer 2003 9000 000 (andere Pilze als solche der Gattung Agaricus) angemeldet. Die Abfertigung erfolgte entsprechend der Anmeldung unter Anwendung eines Zollsatzes von 14,9%.