FG Hamburg - Urteil vom 18.07.2012
4 K 98/10
Normen:
ZK Art. 98; ZK Art. 176; ZK Art. 202 Abs. 1 lit. B; ZK Art. 239;

Zollrecht/Einfuhrabgaben: Erstattung von Einfuhrabgaben im Billigkeitswege

FG Hamburg, Urteil vom 18.07.2012 - Aktenzeichen 4 K 98/10

DRsp Nr. 2012/20282

Zollrecht/Einfuhrabgaben: Erstattung von Einfuhrabgaben im Billigkeitswege

Keine Erstattung von Einfuhrabgaben im Billigkeitswege nach Art. 239 ZK bei vorschriftswidrigem Verbringen von Waren, die im Rahmen von Art. 176 Abs. 1 ZK in einer Freizone gelagert werden, in außerhalb der Freizone belegene Lagerstätten eines Zolllagers, auch wenn irrig angenommen wird, dass bei Bewilligung eines vereinfachten Anmeldeverfahrens die Waren ohne vorherige Anmeldung zum Zolllagerverfahren zwischen einer in der Freizone belegenen Lagerstätte und den außerhalb der Freizone belegenen Lagerstätten befördert werden dürfen.

Normenkette:

ZK Art. 98; ZK Art. 176; ZK Art. 202 Abs. 1 lit. B; ZK Art. 239;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Erstattung von Einfuhrabgaben im Billigkeitswege.