FG Düsseldorf - Urteil vom 22.11.2016
4 K 1319/14 Z
Normen:
ZK Art. 20 Abs. 3 Buchst. a); ZK Art. 214 Abs. 1;

Zollrechtliche Ansehung von Speichermodulen als Teile eines Videorecorders und daraus resultierender Einreihung in die Position 8522; Zollsatz von 13,9% bei Einfuhr von Speichermodulen

FG Düsseldorf, Urteil vom 22.11.2016 - Aktenzeichen 4 K 1319/14 Z

DRsp Nr. 2018/3617

Zollrechtliche Ansehung von Speichermodulen als Teile eines Videorecorders und daraus resultierender Einreihung in die Position 8522; Zollsatz von 13,9% bei Einfuhr von Speichermodulen

Tenor

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZK Art. 20 Abs. 3 Buchst. a); ZK Art. 214 Abs. 1;

Tatbestand

Die Klägerin meldete am 23. und 25.04., 20.05., 10.08. und 28.10.2010 beim Zollamt A-Stadt des Beklagten Speichermodule aus Taiwan unter der Unterposition 8521 90 00 der Kombinierten Nomenklatur (KN) zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr an. Die Zollstelle nahm die Zollanmeldungen ohne Beschau an und setzte den sich aus dieser Unterposition ergebenden Zoll (Zollsatz von 13,9%) mit folgenden Einfuhrabgabenbescheiden fest:

Bescheid vom Zollwert Zoll
23.04.2010 6.456,38 € 897,44 €
25.04.2010 25.674,90 € 3.568,81 €
20.05.2010 1.920,30 € 266,92 €
10.08.2010 32.089,37 € 4.460,42 €
28.10.2010 16.070,97 € 2.233,86 €