I.
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) betreibt in der Türkei ein Juweliergeschäft. Im Mai 2002 verkaufte er der inzwischen verstorbenen Frau S, die zu dieser Zeit ihren Urlaub in der Türkei mit ihren Angehörigen verbrachte, Schmuck zu einem Kaufpreis von ... EUR. Der Kaufpreis sollte nach ihrer Rückkehr von Deutschland aus überwiesen werden; bis zur Bezahlung des vollständigen Kaufpreises wurde ein Eigentumsvorbehalt des Klägers vereinbart. Der Kläger überließ S die Schmuckstücke ohne Anzahlung oder Sicherheitsleistung; später wurden diese vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht.
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