BFH - Beschluss vom 09.06.2009
VII B 99/08
Normen:
FGO § 76 Abs. 1; FGO § 116 Abs. 3; ZollVG § 13 Abs. 1; 31992R2913; GG Art. 103 Abs. 1; BGB § 935;
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 01.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 279/05

Zollrechtliche Aspekte der Einfuhr von in der Türkei erworbenen Schmuckstücken in das Gebiet der Europäischen Union; Beschlagnahme von unverzollt in die Europäische Gemeinschaft eingeführten Schmuckstücken; Rechtliche Ausgestaltung der Gesamtschuldnerschaft von einer Schmuckkäuferin und ihren mitreisenden Angehörigen hinsichtlich der Begleichung der Einfuhrabgaben für den im Urlaub erworbenen Schmuck

BFH, Beschluss vom 09.06.2009 - Aktenzeichen VII B 99/08

DRsp Nr. 2009/20985

Zollrechtliche Aspekte der Einfuhr von in der Türkei erworbenen Schmuckstücken in das Gebiet der Europäischen Union; Beschlagnahme von unverzollt in die Europäische Gemeinschaft eingeführten Schmuckstücken; Rechtliche Ausgestaltung der Gesamtschuldnerschaft von einer Schmuckkäuferin und ihren mitreisenden Angehörigen hinsichtlich der Begleichung der Einfuhrabgaben für den im Urlaub erworbenen Schmuck

Normenkette:

FGO § 76 Abs. 1; FGO § 116 Abs. 3; ZollVG § 13 Abs. 1; 31992R2913; GG Art. 103 Abs. 1; BGB § 935;

Gründe:

I.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) betreibt in der Türkei ein Juweliergeschäft. Im Mai 2002 verkaufte er der inzwischen verstorbenen Frau S, die zu dieser Zeit ihren Urlaub in der Türkei mit ihren Angehörigen verbrachte, Schmuck zu einem Kaufpreis von ... EUR. Der Kaufpreis sollte nach ihrer Rückkehr von Deutschland aus überwiesen werden; bis zur Bezahlung des vollständigen Kaufpreises wurde ein Eigentumsvorbehalt des Klägers vereinbart. Der Kläger überließ S die Schmuckstücke ohne Anzahlung oder Sicherheitsleistung; später wurden diese vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht.