I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) führt Haselnusskerne aus der Türkei in das Zollgebiet der Gemeinschaft ein, die vor ihrer Einfuhr zur Reduktion ihres Feuchtigkeitsgehalts für 12 Minuten auf durchschnittlich 115 C, kurzzeitig bis zu 140 C, erhitzt werden.
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