BFH - Urteil vom 26.01.2012
VII R 17/11
Normen:
(ZK) Art. 12 Abs. 2 Unterabs. 1, 2;
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 01.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 53/07

Zollrechtliche Behandlung von getrockneten, durch Hitzebehandlung veränderte Haselnüsse i.R. ihrer Einfuhr aus der Türkei in das Zollgebiet der Gemeinschaft

BFH, Urteil vom 26.01.2012 - Aktenzeichen VII R 17/11

DRsp Nr. 2012/14926

Zollrechtliche Behandlung von getrockneten, durch Hitzebehandlung veränderte Haselnüsse i.R. ihrer Einfuhr aus der Türkei in das Zollgebiet der Gemeinschaft

NV: Eine vZTA bindet die Zollbehörde auch hinsichtlich solcher Einfuhrwaren, deren Beschaffenheit von derjenigen der in der vZTA beschriebenen Ware abweicht, sofern es sich um erzeugnis- oder herstellungsbedingte Abweichungen bei Beschaffenheitsmerkmalen handelt, die für die Tarifierungsentscheidung der die vZTA erteilenden Zollbehörde erkennbar ohne Bedeutung waren und keine Auswirkung auf das Einreihungsergebnis haben können.

Normenkette:

(ZK) Art. 12 Abs. 2 Unterabs. 1, 2;

Gründe

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) führt Haselnusskerne aus der Türkei in das Zollgebiet der Gemeinschaft ein, die vor ihrer Einfuhr zur Reduktion ihres Feuchtigkeitsgehalts für 12 Minuten auf durchschnittlich 115 C, kurzzeitig bis zu 140 C, erhitzt werden.

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