FG Düsseldorf - Urteil vom 13.06.2007
4 K 1512/06 Z
Normen:
ZK Art. 12 Abs. 1; ZK Art. 12 Abs. 3 Anstrich 1; KN Unterpos. 7318 15 30; KN Unterpos. 7318 19 00; EG Art. 234 Unterabs. 2;

Zollrechtliche Einreihung; Verbindlichkeit einer Zolltarifauskunft; Übereinstimmende Warenbeschreibung; Vorabentscheidungsersuchen - Zollrechtliche Einreihung von Gewindestücken

FG Düsseldorf, Urteil vom 13.06.2007 - Aktenzeichen 4 K 1512/06 Z

DRsp Nr. 2010/4715

Zollrechtliche Einreihung; Verbindlichkeit einer Zolltarifauskunft; Übereinstimmende Warenbeschreibung; Vorabentscheidungsersuchen - Zollrechtliche Einreihung von Gewindestücken

1. Zylindrische, zur Verschraubung mit einer Mutter bestimmte Gewindestücke aus nicht rostendem Stahl sind nicht unter der Unterpos. 7318 19 00 einzureihen, sondern werden als andere Schrauben und Bolzen ohne Kopf von der Unterpos. 7318 15 30 KN erfasst. 2. Verbindliche Zolltarifauskünfte von Zollbehörden anderer Mitgliedstaaten, die lediglich eine ähnliche oder eine nur unbestimmt beschriebene Ware betreffen, rechtfertigen kein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

ZK Art. 12 Abs. 1; ZK Art. 12 Abs. 3 Anstrich 1; KN Unterpos. 7318 15 30; KN Unterpos. 7318 19 00; EG Art. 234 Unterabs. 2;

Tatbestand

Die Beklagte erteilte der Klägerin auf deren Antrag vom 19. Mai 2005 eine verbindliche Zolltarifauskunft vom 8. Juni 2005, mit der Gewindestücke in die Unterpos. 7318 15 30 der Kombinierten Nomenklatur (KN) eingereiht wurden. Bei den Gewindestücken handelt es sich um massive, zylindrische Waren aus nichtrostendem Stahl ohne Kopf in unterschiedlichen Längen und Durchmessern mit einem über die gesamte Länge gleichbleibenden metrischen Gewinde.