FG Düsseldorf - Urteil vom 13.06.2007
4 K 1516/06 Z
Normen:
ZK Art. 12 Abs. 1; ZK Art. 12 Abs. 3 Anstrich 1; KN Unterpos. 7318 12; KN Unterpos. 7318 15 30; KN Unterpos. 7318 19 00; EG Art. 234 Unterabs. 2;

Zollrechtliche Einreihung von Stockschrauben; Verbindlichkeit einer Zolltarifauskunft; Übereinstimmende Warenbeschreibung; Vorabentscheidungsersuchen

FG Düsseldorf, Urteil vom 13.06.2007 - Aktenzeichen 4 K 1516/06 Z

DRsp Nr. 2010/4716

Zollrechtliche Einreihung von Stockschrauben; Verbindlichkeit einer Zolltarifauskunft; Übereinstimmende Warenbeschreibung; Vorabentscheidungsersuchen

1. Zylindrische, zu 2/3 ihrer Länge zur Verschraubung mit einer Mutter bestimmte Stockschrauben aus nicht rostendem Stahl mit einem dem metrischen Gewinde gegenüberliegenden selbstschneidenden Befestigungsgewinde (Holzgewinde) sind nicht unter der Unterpos. 7318 19 00 einzureihen, sondern werden als andere Schrauben und Bolzen ohne Kopf von der Unterpos. 7318 15 30 KN erfasst. 2. Verbindliche Zolltarifauskünfte von Zollbehörden anderer Mitgliedstaaten, die lediglich eine ähnliche oder eine nur unbestimmt beschriebene Ware betreffen, rechtfertigen kein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

ZK Art. 12 Abs. 1; ZK Art. 12 Abs. 3 Anstrich 1; KN Unterpos. 7318 12; KN Unterpos. 7318 15 30; KN Unterpos. 7318 19 00; EG Art. 234 Unterabs. 2;

Tatbestand