FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 28.06.2007
6 K 1685/05 Z
Normen:
KN Allgemein;

Zollrechtliche Einreihung von Werkzeugkoffern

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.06.2007 - Aktenzeichen 6 K 1685/05 Z

DRsp Nr. 2007/15051

Zollrechtliche Einreihung von Werkzeugkoffern

Werkzeugkoffer aus Holz mit Oberfläche aus Kunststoff und Kantenverstärkungen aus Metall sind in die Pos. 42.02 KN einzureihen.

Normenkette:

KN Allgemein;

Tatbestand:

Strittig ist die Einreihung von Werkzeugkoffern.

Die Klägerin ist eine GmbH, die einen Großhandel mit Werkzeugen betreibt. Im Rahmen ihres Unternehmens führt die Klägerin verschiedene Werkzeugkoffer aus Hongkong und Indien ein.

In den Jahren 1996 bis 1999 fand bei der Klägerin eine Außenprüfung durch das Hauptzollamt K statt. Dabei war der Betriebsprüfer der Auffassung, dass die Klägerin Werkzeugkoffer, die diese von der Fa. G Corporation Ltd., Hongkong erworben hatte, unzutreffend unter der Unterpos. 4202 9219 KN zur Überführung in den freien Verkehr angemeldet hätte. Unter Bezug auf den Erlass des BMF vom 13. Dezember 1996 - III B 5 - ZT 0270 - VIII - 6/96 und eine verbindliche Zolltarifauskunft - vZTA - der OFD Nürnberg - ZPLA München war der Prüfer der Auffassung, dass die Werkzeugkoffer in die Unterposition 4421 9091 KN einzureihen seien (Prüfungsbericht vom 17. Mai 1999, Blatt 4 ff der Verwaltungsakte; Blatt 42 ff der Prozessakte).