FG Düsseldorf - Urteil vom 14.06.2006
4 K 7111/02 Z
Normen:
KN Unterpos. 2844 40; KN Unterpos. 7403 23 00; KN Unterpos. 7404 00 99; KN Unterpos. 7411 22 00; Anm. 8 Buchst. a zu Abschnitt XV; Erl(HS) zu Pos. 7204 Rdnr. 12.0; Erl(HS) zu Pos. 7204 Rdnr. 15.0; Erl(HS) zu Pos. 7404 Rdnr. 01.0; ZK Art. 70 Abs. 1 Unterabs. 1 ; ZK Art. 71 Abs. 1 ;

Zollrechtliche Tarifierung - Merkmale und Eigenschaften von Waren als Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung

FG Düsseldorf, Urteil vom 14.06.2006 - Aktenzeichen 4 K 7111/02 Z

DRsp Nr. 2008/13091

Zollrechtliche Tarifierung - Merkmale und Eigenschaften von Waren als Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung

1. Gebrauchte und beschädigte, etwa 49 cm lange Rohre aus Kupfer-Nickel-Legierungen sind nicht als andere Abfälle und Schrott in die Unterpos. 7404 00 99 KN einzureihen, wenn sie mit oder ohne Ausbesserung entweder für ihren ursprünglichen Zweck oder für andere Zwecke verwendet werden können und daher nicht endgültig unbrauchbar sind. 2. Dies gilt auch bei einer Kontamination der Rohre mit Cäsium-137, die aufgrund ihres geringen Ausmaßes eine überwachte Verwertung durch Einschmelzen einschließlich der Beseitigung der radioaktiven Rückstände nicht erforderlich macht.

Normenkette:

KN Unterpos. 2844 40; KN Unterpos. 7403 23 00; KN Unterpos. 7404 00 99; KN Unterpos. 7411 22 00; Anm. 8 Buchst. a zu Abschnitt XV; Erl(HS) zu Pos. 7204 Rdnr. 12.0; Erl(HS) zu Pos. 7204 Rdnr. 15.0; Erl(HS) zu Pos. 7404 Rdnr. 01.0; ZK Art. 70 Abs. 1 Unterabs. 1 ; ZK Art. 71 Abs. 1 ;

Tatbestand: